Grundlegende Beweislagen bei Selbstanzeigen im Kartellverfahren
Urteil B-807/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2018 in Sachen Aargauer Baukartell
Informationen von Selbstanzeigern kommt bei der Beweisfindung in Kartellsanktionsverfahren eine zentrale Rolle zu. Anhand des Urteils B-807/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2018 in Sachen Aargauer Baukartell wird im vorliegenden Beitrag dargestellt, ob die Beweiswerte von Selbstanzeigen und Zeugenaussagen gleichzustellen sind und welche Rolle die Abgrenzung grundlegender Beweiskategorien im Verhältnis zur Beweiswürdigung im Einzelfall spielt.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Verdeckte Manipulation des Wettbewerbs bei Ausschreibungen
- III. Allgemeine Beweisregeln
- 1. Beweisführungslast
- 2. Beweiswürdigung
- 3. Beweismass
- 4. Beweislast
- IV. Selbstanzeigen: Beweismass und Beweiswert
- 1. Herabsetzung des Beweismasses aus prozessökonomischen Gründen?
- 2. Der Beweiswert von belastenden und bestrittenen Aussagen in Selbstanzeigen
- a. Massgeblichkeit der Beweislage im Einzelfall
- b. Der Vergleich zwischen Selbstanzeiger, nicht kooperierenden Unternehmen und Zeugen
- c. Grundlegende Kategorisierung für vergleichbare Beweislagen
- V. Würdigung
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