Scheidungskonventionen auf Vorrat sind bindend
Eine Klarstellung des Bundesgerichts
Scheidungskonventionen sind weder sittenwidrig noch können sie von den Ehegatten im Scheidungsverfahren widerrufen werden. Sie sind vielmehr bindend, unabhängig davon, ob sie lange, kurz vor oder während eines Scheidungsverfahrens abgeschlossen werden. Ihre Gültigkeit steht nur, aber immerhin unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Genehmigung. Das hat das Bundesgericht kürzlich klargestellt.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Klarstellung des Bundesgerichts
- 1.1. BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019
- 1.2. Weitere Urteile
- 2. Bindungswirkung von Vorausvereinbarungen
- 2.1. Übermässige Bindung von Vorausvereinbarungen?
- 2.2. Zeitpunkt der Bindungswirkung
- 3. Gültigkeit von Vorausvereinbarungen
- 3.1. Voraussetzungen der Gültigkeit
- 3.2. Freier Wille und reifliche Überlegung
- 3.3. Offensichtliche Unangemessenheit insbesondere
- 4. Fazit
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