Die Mehrwertabschöpfung gemäss Art. 5 des Raumplanungsgesetzes
Die bundesrechtlich zwingend vorgeschriebene Mehrwertabschöpfung gemäss Raumplanungsgesetz (RPG) rückt immer näher. Das revidierte Raumplanungsgesetz beinhaltet seit dem 1. Mai 2014 die gesetzlichen Mindestanforderungen an den durch die Kantone einzuziehenden Ausgleich eines bestehenden Mehrwertes, welcher im Rahmen und aufgrund von raumplanerischen Massnahmen bei Grundstücken eintreten kann. Am 30. April 2019 läuft die den Kantonen zur Verfügung gestellte Umsetzungsfrist ab. Entsprechend stehen diese grundsätzlich unter Druck, zeitnah eine Lösung im kantonalen Recht zu präsentieren.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Hintergrund der Raumplanungsrechtsrevision
- A. Landschaftsinitiative als Initialzündung
- B. Die Änderungen im Raumplanungsrecht
- III. Die gesetzliche Verankerung der Mehrwertabgabe
- A. Anpassung von Art. 5 RPG im Besonderen
- B. Bisherige kantonale Regelungen im Vergleich
- IV. Die Mehrwertabgabe im Allgemeinen
- A. Ausgleichung von Planungsvorteilen
- B. Einzonungen, Umzonungen und Aufzonungen im Besonderen
- C. Rechtsnatur – Kausalabgabe oder Steuer?
- D. Höhe der Mehrwertabgabe
- V. Verwendung der Mehrwertabgabe
- A. Bundesrechtliche Vorgaben
- B. Kantonale Umsetzungsmöglichkeiten
- VI. Ausnahmetatbestände
- VII. Abgabepflicht
- A. Auslösung der Abgabepflicht
- B. Abgabepflichtige Subjekte
- VIII. Sicherungsinstrumente
- IX. Umsetzung des Mehrwertausgleichs im Kanton Zürich
- A. Umsetzung des Gesetzgebungsauftrags – Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
- B. Inhalt des Vernehmlassungsentwurfs
- 1. Grundlagen
- 2. Abgabetatbestände
- 3. Höhe der Mehrwertabgabe
- 4. Verwendung der Mehrwertabgabe
- 5. Abgabepflichtige Subjekte
- 6. Zeitpunkt der Abgabepflicht
- 7. Anpassung der bisherigen kantonalen Gesetze
- 8. Behördliche Zuständigkeiten und Rechtsschutz
- X. Schlussbemerkungen
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