Vertrauen in Fahrzeugautomatisierung als strafmindernder Umstand?
Anmerkungen zur Urteilsbegründung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 30. Mai 2018, PEN 17 16 DIP
Das – soweit ersichtlich – erste Gerichtsurteil zur Frage, wer Schuld trägt, wenn es bei eingeschaltetem «Autopiloten» kracht, gibt Gelegenheit daran zu erinnern, dass Fahrzeuglenkende ihre Fahrzeuge jederzeit beherrschen müssen (zumindest heute noch, 3.2.). Das Urteil ist auch bemerkenswert, weil der Richter das Vertrauen in die Technik strafmindernd berücksichtigt (3.3.). Dies könnte ein Anzeichen dafür sein, dass sich in künftigen Urteilen die Strafbarkeit auf den Hersteller oder Personen, die im Hersteller-Unternehmen arbeiten, ausdehnt und sich mit zunehmender Fahrzeugautomatisierung gänzlich dorthin verschieben wird (3.4. und 3.5.).
Inhaltsverzeichnis
- 1. Sachverhalt
- 2. Auszüge aus dem Urteil
- 2.1. Rechtliche Würdigung – Nichtbeherrschen mangels Aufmerksamkeit
- 2.2. Strafzumessung – Tatkomponenten
- 3. Anmerkungen
- 3.1. Einleitung
- 3.2. Zum Strassenverkehr zugelassene Stufen der Fahrzeugautomatisierung
- 3.2.1. Fünf Stufen der Fahrzeugautomatisierung
- 3.2.2. Zulassungsrechtliche Hürden
- 3.2.3. Beherrschungspflicht des Lenkers
- 3.3. Vertrauen in die Fahrzeugautomatisierung als strafmindernder Umstand
- 3.3.1. Strafrahmen und Strafzumessung
- 3.3.2. Verschuldenserhöhende Schwere der Gefährdung
- 3.3.3. Verschuldenserhöhender Grad der Fahrlässigkeit
- 3.3.4. Verschuldensminderndes Vertrauen in die Technik?
- 3.3.5. Versprechen des Herstellers als Verschuldensminderungsgrund?
- 3.4. Verschiebung des Verschuldens, Verschiebung der strafrechtlichen Verantwortung?
- 3.5. Strafrechtliche Verantwortung für Hersteller?
- 3.5.1. Keine Herstellerstrafbarkeit aufgrund Nichtbeherrschens des Fahrzeugs
- 3.5.2. Herstellerstrafbarkeit aufgrund fahrlässiger Tötung?
- 3.5.3. Alleinige Strafbarkeit des Lenkers?
- 4. Fazit
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