Datenlieferungen durch Banken an die USA bleiben unzulässig
Warum das E-DSG nichts an der geltenden Rechtslage ändert
Das Thema der Übermittlung von Personendaten von Mitarbeitenden und Dritten durch Banken an US-Behörden bleibt trotz Abschluss des US-Programms von Bedeutung, da die Banken weiterhin zur vollen Kooperation verpflichtet sind. Nach dem geltenden DSG sind diese Übermittlungen unzulässig. Im Zusammenhang mit der Revision des DSG sind in den Medien wie auch in der Lehre Stimmen laut geworden, wonach die Datenlieferungen künftig zulässig seien. Die Autorin widerspricht.
Inhaltsverzeichnis
- I. Ausgangslage
- II. Zulässigkeit der Datenübermittlungen nach dem E-DSG
- 1. Datenübermittlungen in Staaten mit angemessener Datenschutzgesetzgebung
- 2. Datenübermittlung in Staaten ohne angemessene Datenschutzgesetzgebung
- a. Geltendmachung von Rechtsansprüchen
- i. Enger Zusammenhang mit dem konkreten Verfahren
- ii. Keine Verwendung für andere Zwecke
- b. Überwiegendes öffentliches Interesse
- III. Fazit
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