Unselbständigerwerbende Taxifahrer bei Anschluss an Vermittlungszentrale
Bemerkungen zum Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. November 2017
Das Bundesgericht qualifiziert den sozialversicherungsrechtlichen Status von Taxi-Fahrern, die an eine Taxi-Zentrale angeschlossen sind, als «unselbständigerwerbend». Man darf gespannt sein, wie die Gerichte die anhängigen Fälle der Uber-Fahrer entscheiden werden. Der folgende Beitrag zeigt, dass sich die Situation der Fahrer, die an eine Taxi-Zentrale angeschlossen sind, weitgehend mit derjenigen der Uber-Fahrer vergleichen lässt. Wie der EuGH jüngst entschieden hat, erbringt Uber wie jedes andere Taxi-Unternehmen eine Verkehrsdienstleistung; auch darauf wird am Schluss des Textes kurz eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Sachverhalt, Instanzenzug, Entscheid
- II. Erwägungen des Bundesgerichts
- III. Bemerkungen
- 1. Einordnung der Entscheidung in die Taxi-Rechtsprechung
- 2. Auswirkungen auf weitere Sozialversicherungen und Arbeitsrecht
- 2.1. Sozialversicherungen
- 2.2. Arbeitsrecht
- 3. Bedeutung für die anstehenden Uber-Entscheidungen
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