Verweise auf EU-Sekundärrecht im Bilateralen Recht
Zur Reichweite von Verweisen auf EU-Sekundärrecht in den Bilateralen Abkommen bei der Weiterentwicklung des Unionsrechts
Die Bilateralen Verträge enthalten häufig Verweise auf EU-Sekundärrecht. Zwar kennen die Abkommen verschiedene Mechanismen zur Anpassung dieser Verweise an die legislative Entwicklung im EU-Recht; jedoch kann es aus verschiedenen Gründen vorkommen, dass eine solche Anpassung (zunächst) nicht erfolgt. Hierdurch werden komplexe, noch weitgehend ungeklärte Rechtsfragen aufgeworfen, denen der Beitrag gewidmet ist. Der Akzent liegt auf der Frage, ob und ggf. inwieweit und unter welchen Voraussetzungen auch weiterentwickeltes, jedoch nicht in den Rahmen der Abkommen übernommenes Sekundärrecht für das Bilaterale Recht von Bedeutung sein kann.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Zur Auslegung der Bilateralen Abkommen
- III. Zur «Übernahme» des Unionsrechts in die Bilateralen Abkommen und zur Weiterentwicklung der Abkommen
- IV. Zur rechtlichen Tragweite der Verweise auf EU-Sekundärrechtsakte im Falle ihrer Modifikation oder ihrer Aufhebung
- 1. «Mittelbare» Relevanz der Weiterentwicklungen aufgrund der Auslegung von Abkommensbestimmungen
- 2. Verweise in einem notifizierten bzw. verbindlichen Rechtsakt
- 3. Aufhebung und Ersatz eines EU-Rechtsakts mit Verweis auf die «alte» Regelung
- V. Fazit
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