Beschuldigtenbegriff und Beschuldigteneigenschaft
Begriff und Eigenschaften der beschuldigten Person wurden in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht präzise bestimmt. Die betroffene Person muss lediglich aus Sicht eines unbefangenen Betrachters als wahrscheinlich tatbeteiligt dastehen. Diese rein externe Beobachterperspektive widerspricht den gesetzlichen Anforderungen an den Anfangsverdacht und verkennt die auf dem Spiel stehenden Interessen. Erforderlich ist vielmehr subjektiv die Berücksichtigung des tatsächlichen Verfolgungswillens der Strafbehörden, der sich objektiv in einer nach aussen sichtbaren Verfolgungshandlung gegen eine bestimmte Person manifestieren muss.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Im Spannungsfeld der Interessen
- III. Eigenschaft und Stellung des Beschuldigten
- 1. Anfangsverdacht und hinreichender Verdacht
- 2. Verfahrenseröffnung und beschuldigte Person
- 3. Begriff und Stellung der beschuldigten Person
- a) Materieller oder formeller Beschuldigtenbegriff?
- b) Sicht eines unbefangenen Betrachters?
- c) Verfolgungswille?
- d) Subjektiv-objektive Kombinationstheorie?
- e) Konsequenzen?
- IV. Schlussbemerkung
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