Die Herabsetzung der Leistungen des Konzessionärs im WRG
Zur Bedeutung von Art. 48 WRG
Art. 48 Abs. 3 WRG gewährt dem Bund (UVEK) die Kompetenz, die Leistungen des Konzessionärs herabzusetzen, wenn sie die Ausnutzung der Wasserkräfte wesentlich erschweren. Die Bestimmung wurde von der Literatur sehr restriktiv interpretiert: Einerseits soll eine Herabsetzung nicht mehr zulässig sein, sobald die Konzession rechtskräftig geworden ist; andererseits soll der Entscheid des Bundes für den Konzedenten unverbindlich sein, so dass er die Erteilung der angepassten Konzession verweigern dürfe. Die Autoren kommen im Rahmen einer umfassenden Auslegung zu den gegenteiligen Schlüssen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Ausgangslage
- II. Beschränkung der Leistungen des Konzessionärs
- 1. Materieller Grundsatz
- 2. Verfahren
- III. Kritik
- 1. Zum Zeitpunkt
- 2. Zur Moderationsbefugnis
- IV. Fazit
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