Des réseaux câblés et de l’éclairage public comme illustration d’un état de faits particulier prohibant de facto le choix d’un fournisseur tiers d’électricité
Alle Verbraucherstätten mit Zugang zum Markt müssen mit einer Vorrichtung zur einer Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung ausgestattet sein. Ein verkabeltes Kabelnetz oder eine öffentliche Beleuchtung können die Bedingungen für den Netzzugang erfüllen. In diesen Konfigurationen verhindert die Forderung nach einem Messwesen de facto den Zugang zum Netz aufgrund der hohen Kosten des Messwesens, welche durch dieses generiert werden. Gemäss dem Autor sollte die ElCom aber vorsichtig sein mit der Gewährung des Zugriffs der Endverbraucher auf das Netzwerk, wenn deren Verbrauch auf der Grundlage von Schätzungen beruht. Dies würde gegen das Prinzip der Kausalität und das Verbot der Quersubventionen verstossen. (sts)
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