Randdatenerhebung bei Vorliegen der Einwilligung sowie bei Dritten
Eine Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesgerichts 1B_256/2015 vom 4. November 2015
Die Analyse des Urteil des Bundesgerichts 1B_256/2015 vom 4. November 2015 ergibt, dass die Einschränkung gemäss Art. 270 Bst. b StPO im Fall der Einwilligung der betroffenen Drittperson einer Randdatenerhebung nicht entgegensteht. Aber auch ohne Zustimmung steht Art. 270 Bst. b StPO einer Erhebung bei Dritten nicht grundsätzlich entgegen, sondern findet nur sinngemässe Anwendung. Schliesslich wird im Artikel die These entwickelt, dass eine Erhebung von Randdaten mit Einwilligung keine geheime Überwachungsmassnahme darstellt. Sie sollte als Edition betrachtet werden, womit das Erfordernis der richterlichen Genehmigung entfiele.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung – öffentliche Urteilsberatung
- II. Grundrechtliche Leitplanken
- 1. Vorratsdatenspeicherung: Paukenschlag im fernen Luxemburg
- 2. Handlungsbedarf hierzulande?
- III. Urteil des Bundesgerichts 1B_256/2015 vom 4. November 2015
- 1. Ausgangslage
- 2. Erhebung bei Dritten – Anwendbarkeit von Art. 270 Bst. b StPO
- 3. Zwischenfazit
- IV. Randdatenerhebung mit Einwilligung als Edition
- 1. Erhebung gemäss FMG und FDV
- 2. Stand der Diskussion
- 3. Schutzzweck von Art. 269 ff. StPO
- 4. Einwilligung in den Grundrechtseingriff
- 5. Edition, Siegelung und Beschlagnahme
- V. Resümee
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