Das asylrechtliche Beschwerdeverfahren
Unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Schriftlichkeit
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Asylbereich die erste und grundsätzlich auch einzige Beschwerdeinstanz. Aufgrund der zahlreichen Sonderbestimmungen im Asylgesetz weist das asylrechtliche Beschwerdeverfahren jedoch von der Einreichung der Beschwerde bis zur Publikation des Urteils viele abweichende Verfahrensbestimmungen und Abläufe auf. Insbesondere Laien zeigen sich ferner immer wieder erstaunt darüber, dass das Beschwerdeverfahren «nur» schriftlich durchgeführt wird. Im Beitrag wird das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht praxisnah dargelegt und zu erklären versucht, weshalb die Schriftlichkeit als Grundsatz gilt.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
- 1. Zuständigkeit und Organisation
- 2. Behandlungsfristen
- III. Der Grundsatz der Schriftlichkeit
- IV. Das Instruktionsverfahren
- 1. Einleitung des Beschwerdeverfahrens
- a. Einreichung der Beschwerde
- b. Bildung des Spruchkörpers
- 2. Erste Weichenstellungen in der Instruktionsphase
- a. Übernahme des Verfahrens durch die Instruktionsrichterin
- b. Qualifikation als «aussichtslos»
- 3. Parteieingaben und Sachverhaltsermittlung
- a. Schriftenwechsel
- b. Beweisverfahren
- c. (Instruktions)Verhandlung
- 4. Gründe für die Schriftlichkeit des Verfahrens
- 5. Zwischenfazit Instruktionsphase
- V. Die Entscheidfindung
- 1. Entwurf und Zirkulation des Entscheids
- 2. Von der Einzelrichterin mit Zustimmung…
- 3. …zum Dreier- oder Fünferspruchgremium
- 4. Mündliche Urteilsberatungen im Asylbeschwerdeverfahren?
- 5. Unterschrift und Versand
- VI. Publikation der Urteile
- VII. Abschliessende Bemerkungen
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