Partikularinteresse und Stockwerkeigentum
Über eine diskussionswürdige Erwägung des Bundesgerichts bei baulichen Massnahmen im Stockwerkeigentum
Bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen führen oft zu hitzigen Diskussionen an der Stockwerkeigentümerversammlung. Das Gesetz regelt nicht jeden Einzelfall ausdrücklich. Kritisch erscheint insbesondere die Qualifizierung jener Eingriffe an gemeinschaftlichen Teilen, die lediglich einem einzelnen Stockwerkeigentümer dienen. Das Bundesgericht äussert sich einmal mehr darüber mit einer Begründung, der leider nicht bedenkenlos gefolgt werden kann.
Inhaltsverzeichnis
- I. Das Urteil (Urteil des Bundesgerichts 5A_407/2015, teilweise veröffentlicht als BGE 141 III 357 vom 27. August 2015)
- 1. Der Sachverhalt
- 2. Der Entscheid
- 2.1. Die Anwendbarkeit von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 647c ZGB auf Neubauten
- 2.2. Art. 647c ZGB ff. und bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen des Stockwerkeigentums
- 2.3. Partikularinteressen und Qualifizierung von baulichen Massnahmen
- II. Einführung in die Problematik
- 1. Vorbemerkung
- 2. Allgemeines zu den baulichen Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen
- 2.1. Anwendbares Recht
- 2.2. Die notwendigen baulichen Massnahmen
- 2.3. Die nützlichen baulichen Massnahmen
- 2.4. Die luxuriösen baulichen Massnahmen
- 3. Die baulichen Massnahmen im Partikularinteresse
- 3.1. Das Partikularinteresse ist kein Unterscheidungskriterium des Gesetzes
- 3.2. Rechtsprechung des Bundesgerichts
- 3.3. Lösungsvorschläge der Lehre
- 3.4. Problematik des überhöhten Schutzmechanismus zugunsten von Verhinderern
- 3.5. Problematik der Definition des Partikularinteresses
- III. Eigener Lösungsvorschlag
- 1. In den bisherigen Veröffentlichungen
- 2. Fälle nicht luxuriöser baulicher Massnahmen im Partikularinteresse
- 3. Handhabung dieser Fälle
- 3.1. Wert der Gesamtsache versus Wert des Stockwerkanteils
- 3.2. Daraus folgende Asymmetrie in der Interessensabwägung
- 3.3. Integrale analoge Anwendung von Art. 647c ff. ZGB
- 4. Konsequenzen auf die Quoren und die Kostenverteilung
- 4.1. Vorbehalt reglementarischer Regelungen
- 4.2. Quorum
- 4.3. Kostentragung
- 4.4. Genügender Minderheiten- bzw. Individualschutz
- IV. Schlussfolgerungen
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare