Indizierende Umstände: Urteil des Bundesgerichts 4A_150/2015 vom 29. Oktober 2015
Art. 6 Abs. 3 Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) befreit den Versicherer von der Leistungspflicht, wenn eine erhebliche Gefahrstatsache, die bei Vertragsschluss nicht oder nicht richtig angezeigt wurde, den Eintritt oder Umfang des Versicherungsfalles beeinflusst hat. Anzeigepflichtig sind auch indizierende Umstände, die typischerweise keine direkte Ursache eines Versicherungsfalles sein können. Nicht eindeutig geklärt war bislang, ob bei Verletzung der Anzeigepflicht durch Falschangaben zu einem indizierenden Umstand das Kausalitätserfordernis von Art. 6 Abs. 3 VVG überhaupt erfüllt werden kann. Das Bundesgericht hat sich nun erstmals ausführlicher mit dieser Frage befasst.
Inhaltsverzeichnis
- I. Ausgangslage
- II. Indizierende Umstände
- III. Urteil des Bundesgerichts 4A_150/2015 vom 29. Oktober 2015
- A. Sachverhalt
- B. Erwägungen und Bemerkungen
- 1. Einleitung
- 2. Verschweigen oder unrichtige Mitteilung
- 3. Erheblichkeit
- 4. Fristeinhaltung
- 5. Grundsätzliches zur Kausalität
- a) Historischer Rückblick
- b) Lehre und Rechtsprechung
- c) Begriff der Gefahrstatsache
- 6. Kernfrage
- 7. Der vorliegende Fall
- IV. Abschliessende Bemerkungen
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