Zulassung von ausländischen Sexarbeiterinnen im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens
Vereinbarkeit der Zulassungspraxis des Kantons Bern mit den Garantien des Freizügigkeitsabkommens
Das Cabaret-Tänzerinnen Statut wurde per 1. Januar 2016 aufgehoben. Dieses erlaubte bis anhin als Ausnahmeregelung unqualifizierten Drittstaatsangehörigen die legale Tätigkeit in der schweizerischen Erotikbranche. Durch diese Veränderung gewinnt die Zulassung von Staatsangehörigen der EU/EFTA in einschlägiger Branche an Aktualität. Die Autorin setzt sich mit der Praxis des Kantons Bern und den Vorgaben des Freizügigkeitsabkommens auseinander.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Zulassung von Staatsangehörigen der EU/EFTA
- 2.1. Bundesrecht
- 2.2. Regelung der Sexarbeit im Kanton Bern
- 3. Garantien des Freizügigkeitsabkommens
- 3.1. Verhältnis zum Unionsrecht
- 3.2. Persönlicher Schutzbereich
- 3.3. Sachlicher Schutzbereich
- 3.3.1. Arbeitnehmerfreizügigkeit
- 3.3.2. Niederlassungsfreiheit
- 3.3.3. Dienstleistungsfreiheit
- 3.4. Grenzüberschreitender Sachverhalt
- 3.5. Beeinträchtigung
- 3.5.1. Diskriminierungsverbot
- 3.5.2. Beschränkungsverbot
- 3.5.3. Einordnung der kantonalen Regelung
- 3.6. Rechtfertigung
- 3.6.1. Rechtfertigungsgründe
- 3.6.1.a. Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
- 3.6.1.b. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses
- 3.6.2. Nichtvorliegen wirtschaftlicher Gründe
- 3.6.3. Verhältnismässigkeit
- 3.6.3.a. Businessplan und persönliches Gespräch
- 3.6.3.b. Einreichung des Mietvertrags
- 3.6.3.c. Wartefrist
- 3.6.3.d. Sanktionen
- 3.7. Zusammenfassung
- 4. Schlussfolgerung und Ausblick
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