Das Zweitwohnungsgesetz
Im Rahmen der Umsetzung der Zweitwohnungsinitiative wäre der Gesetzgeber gehalten, die Zielsetzung von Art. 75b BV zu verwirklichen, wonach der Zweitwohnungsanteil in sämtlichen Gemeinden 20 Prozent nicht überschreiten darf. Stattdessen beschränkt er sich weitgehend darauf, Ausnahmen zum verfassungsmässigen Zweitwohnungsverbot zu definieren. An vielen Stellen überschreitet er dabei seinen Regelungsspielraum deutlich. Der Autor betrachtet und analysiert das Zweitwohnungsgesetz in der vom Ständerat verabschiedeten Fassung.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Verfassungsgrundlage
- III. Das Zweitwohnungsgesetz
- 1. Aufbau/Systematik
- 2. Grundkonzeption
- a. Zweitwohnungsbegriff
- b. Wohnungsinventar und Zweitwohnungsverbot
- c. Aufgaben und Kompetenzen der Kantone
- 3. Erstellung «warmer Betten»
- a. Einliegerwohnungen
- b. Strukturiert bewirtschaftete Wohnungen
- c. «Vertriebsplattform-Wohnungen»
- 4. Erstellung neuer «kalter Betten»
- a. Durch strukturierte Beherbergungsbetriebe
- b. Gestützt auf einen projektbezogenen Sondernutzungsplan
- c. Gestützt auf Vorabklärungen
- d. Im Rahmen einer Kontingentierung
- 5. Umwandlung in «kalte Betten»
- a. Innerhalb der Bauzonen
- b. Ausserhalb der Bauzonen
- 6. Umgang mit bestehenden Wohnungen
- a. Grundsatz
- b. Erweiterte Besitzstandsgarantie
- 7. Sistierungsmöglichkeit
- 8. Vollzug, Strafbestimmungen und Intertemporalrecht
- a. Vollzug
- b. Strafbestimmungen
- c. Intertemporalrecht
- IV. Fazit
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