Zur Rolle des Bundesgerichts bei der Verfassungsauslegung
Gedanken zu BGE 139 I 16
Dem Bundesgericht wird gelegentlich vorgeworfen, es überschreite seine Kompetenzen und lege nicht nur aus, sondern betreibe (unzulässige) Rechtsfortbildung, so in Bezug auf BGE 139 I 16, in dem das Bundesgericht auch grundsätzliche Aussagen zur Tragweite der Art. 121 Abs. 3–6 BV (die auf die sog. «Ausschaffungsinitiative» zurückgehen) sowie zum Verhältnis von Völker- und Landesrecht formulierte. Dies soll zum Anlass genommen werden, anhand des erwähnten Urteils einige Überlegungen zur Rolle des Bundesgerichts bei der Verfassungsauslegung anzustellen und die Frage zu stellen, ob der (ja in der Sache gravierende) Vorwurf, das Bundesgericht habe hier seine Kompetenzen überschritten, gerechtfertigt erscheint.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Zur Verfassungsauslegung – eine Skizze
- III. BGE 139 I 16: zulässige Auslegung oder unzulässige Rechtsfortbildung?
- IV. Schluss
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare