Der als Escrow Agent handelnde Rechtsanwalt und die Geldwäschereiprävention
Nimmt ein Rechtsanwalt in seiner Funktion als Escrow Agent fremde Vermögenswerte entgegen, kann dies unter dem Gesichtspunkt der Geldwäschereiprävention relevant sein. Vor diesem Hintergrund wird in diesem Beitrag einerseits die Frage beleuchtet, unter welchen Umständen sich für den als Escrow Agent tätigen Anwalt aus den Bestimmungen der Geldwäschereiprävention Pflichten ergeben können. Andererseits werden die für den Anwalt relevantesten dieser Pflichten diskutiert, insbesondere die allfällige Pflicht zur Erstattung einer Verdachtsmeldung an die MROS.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Der als Escrow Agent handelnde Anwalt und die Geldwäschereiprävention
- 2.1. Art. 305bis StGB
- 2.2. Art. 305ter StGB
- 2.3. Art. 44 FINMAG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 GwG
- 2.4. Allfällige Pflichten aus GwG
- 2.4.1. Allfällige Abklärungs- und Dokumentationspflichten
- 2.4.2. Allfällige Pflicht zur Erstattung einer Verdachtsmeldung
- 2.4.3. Vermögenssperre und Informationsverbot
- 3. Zusammenfassung
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