Einziehung von Motorfahrzeugen
Überlegungen zum neuen Art. 90a SVG
Der seit dem 1. Januar 2013 in Kraft stehende, im Rahmen des Massnahmenpakets «via sicura» neu geschaffene Art. 90a SVG räumt Strafgerichten die Kompetenz ein, unter bestimmten Voraussetzungen Motorfahrzeuge, mit welchen skrupellos eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen worden ist, einzuziehen und zu verwerten. Die Autoren setzen sich mit der neuen Einziehungsbestimmung unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage bei Leasingfahrzeugen auseinander und kommen zum Schluss, dass es sich hierbei um eine – bei Wahrung rechtsstaatlicher Prinzipien – weitestgehend überflüssige Gesetzesnovelle handelt.
Inhaltsverzeichnis
- I. Ausgangslage
- II. Art. 90a SVG
- 1. Voraussetzungen für eine Einziehung und Verwertung nach Art. 90a SVG
- 1.1. Anlasstat
- 1.2. Tatwerkzeug Motorfahrzeug
- 1.3. Konkrete spezialpräventive Wirkung
- 1.4. Verhältnismässigkeit
- 2. Rechtsnatur
- 2.1. Sicherungseinziehung (Art. 90a Abs. 1 SVG)
- 2.2. Verwendung des Verwertungserlöses (Art. 90a Abs. 2 SVG)
- III. Verhältnis von Art. 90a SVG und Art. 69 StGB
- IV. Fazit
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