Die Übergangsbestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts
Überlegungen zur erstmaligen zwingenden und zur freiwilligen vorzeitigen Anwendbarkeit
Am 1. Januar 2013 ist das neue Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht in Kraft getreten. Die Gesetzesnovelle enthält spezifische Übergangsbestimmungen zum Rechnungslegungsrecht. Der Wortlaut dieser Normen könnte zum Schluss verleiten, dass das Gesetz sämtliche übergangsrechtlichen Fragestellungen eindeutig beantwortet. Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass das Gegenteil zutrifft. Ferner können die Übergangsbestimmungen zum Konzernrechnungslegungsrecht zu unerwünschten Ergebnissen führen. Der Beitrag analysiert in diesem Kontext ausgewählte übergangsrechtliche Fragestellungen und zeigt mögliche Antworten auf.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Erstmalige Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechts
- 1. Allgemeine Rechnungslegungsbestimmungen
- a) Zwingende erstmalige Anwendbarkeit
- b) Freiwillige vorzeitige Anwendbarkeit
- aa) Grundsatz
- bb) Anwendung auf vor dem 1. Januar 2013 beginnende Geschäftsjahre
- c) Zulässigkeit einer teilweisen vorzeitigen Anwendung
- aa) Ausgangslage
- bb) Teilweise Anwendung in zeitlicher Hinsicht
- cc) Teilweise Anwendung in sachlicher Hinsicht
- 2. Konzernrechnungslegung im Besonderen
- a) Zwingende erstmalige Anwendbarkeit
- b) Freiwillige vorzeitige Anwendbarkeit
- c) Teilweise vorzeitige Anwendbarkeit
- d) Mögliche Konstellationen im Hinblick auf die Konsolidierungspflicht (2013–2016)
- e) Befreiung von der Konsolidierungspflicht (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 UeB)
- III. Schlussbemerkungen
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