Örtlich beschränkte Ausübung von Dienstbarkeiten
Die Ausübung einer Dienstbarkeit ist im Begründungsvertrag genau zu umschreiben, insbesondere wenn die Ausübung örtlich beschränkt ist. Fehlt es an einer genügend bestimmbaren Umschreibung der Ausübung, so ist diese in einem «Plan für das Grundbuch» zeichnerisch darzustellen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einführung
- 2. Zur Ausübung der Dienstbarkeit im Allgemeinen
- 3. Zur örtlich beschränkten Ausübung der Dienstbarkeit
- 4. Plan für das Grundbuch
- 5. Gerichtsfall im Kanton Luzern
- 6. Bestätigung des Bundesgerichts
- 7. Schlussbemerkungen
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