Keine Weitergabepflicht aus Art. 33 Abs. 3 Bst. b HMG
Konsequenzen des Urteils des Bundesgerichts 2C_92/2011 vom 12. April 2012
Das Bundesgericht hat am 12. April 2012 entschieden, dass aus Art. 33 Heilmittelgesetz (HMG) keine Pflicht zur Weitergabe derjenigen Rabatte besteht, welche im Arzneimittel-Grosshandel gewährt werden. Ein Arzt oder eine Apothekerin muss daher Rabatte, die ihr beim Kauf von Arzneimitteln gewährt werden, nicht aufgrund von Art. 33 HMG an die Versicherung oder an die Patienten weitergeben. Die Rabatte müssen jedoch transparenter und u.U. restriktiver berechnet werden als heute.
Inhaltsverzeichnis
- I. Art. 33 HMG: Inhalt und Zweck
- II. Art. 33 Abs. 3 Bst. b HMG: Weitergabepflicht?
- III. Urteil des Bundesgerichts 2C_92/2011: Inhaltsübersicht
- 1. Sachverhalt
- 2. Rechtliches
- 3. Fazit
- IV. Kommentar
- 1. Was bisher geschah
- 2. Liberalisierung oder Transparenzgebot?
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