Bundesrat und Datenschützer verantwortlich für die verhältnismässige Übermittlung von medizinischen Patientendaten
Mit einer neuen Gesetzesgrundlage und einer entsprechenden Verordnung haben Parlament und Bundesrat Regeln gesetzt für die Datenübermittlung bei der Rechnungsstellung der Spitäler unter dem neuen Fallpauschalentarif SwissDRG. Mit der neuen Regelung leiten die Leistungserbringer sämtliche medizinischen und administrativen Patientendaten, die zur Ermittlung der Fallpauschale nötig sind, an eine zertifizierte Datenannahmestelle des Versicherers weiter. Dabei muss sichergestellt werden, dass ausschliesslich diese Datenannahmestelle systematisch Zugang zu allen medizinischen Angaben erhält. Die Überwachung und Einhaltung obliegt nun dem Bundesrat und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).
Inhaltsverzeichnis
- 1. Professionelle Kodierrevision als Qualitätsgarant
- 2. National einheitliche Datensätze
- 3. Unabhängig und ohne Weisungsrecht der Versicherer
- 4. Übergangsbestimmung: Nur an den Vertrauensarzt
- 5. Der Teufel steckt im Detail
- 6. Systematische Datenübermittlung für Kostengutsprachen?
- 7. Fazit: Verantwortung bei Bundesrat und Datenschützer
- 8. Excursus: Die lange Vorgeschichte der Datenübermittlung
- a. H+: sechs Bedingungen zur Datenweitergabe
- b. Wie hätte sich das Problem aus Sicht von H+ ebenfalls lösen lassen?
- aa) Kodierrevision
- bb) Partnerschaftlich vereinbarte Fall- oder Spital-Stichproben
- cc) Partnerschaftlich vereinbarte DRG-Stichproben
- dd) Ausdrückliches Patienteneinverständnis
- ee) Anonymisierte oder pseudonymisierte Datenübermittlung
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