Zulässigkeit der Wegweisung eines homosexuellen Iraners
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in seinem Entscheid vom 18. Januar 2011 mit der Frage zu befassen, ob die Homosexualität eines Iraners dessen Wegweisung unzulässig im Sinne des Art. 14a Abs. 3 ANAG (in der bis zum 1. Januar 2008 geltenden Fassung) mache. Die Argumentation des Gerichts folgt weitgehend der Rechtsprechung vorausgehender Jahre. Eine bisher aus Sicht der Autoren unzureichende Hinterfragung der Rechtsprechungsentwicklung rechtfertigt eine genauere Befassung mit der Materie.
Inhaltsverzeichnis
- I. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2107/2010 vom 18. Januar 2011
- 1. Der Sachverhalt
- 2. Die Erwägungen
- II. Analyse
- 1. Situation Homosexueller in Iran
- 2. Rechtliche Einordnung: «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK?
- 3. Darf man von einer Person verlangen, seine Homosexualität in Iran versteckt zu leben? Überlegungen zu Art. 8 EMRK und Art. 1 GFK
- 4. Verweis auf iranische Beweisregeln
- III. Ausblick
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