Für Aufenthaltsrecht zählt nur Ehezeit in der Schweiz
BGer – Aus dem Ausland nachgezogene Ehepartner behalten nach dem Scheitern ihrer Ehe nur dann ein Aufenthaltsrecht, wenn die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz mehr als drei Jahre bestanden hat. Die im Ausland verbrachte Ehezeit zählt laut Bundesgericht nicht. (BGE 2C_304/2009)
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