Die Verjährung von Ansprüchen aus der Lieferung nicht vertragsgemässer Ware nach UN-Kaufrecht (CISG) – Keine Anwendung der Einjahresfrist von Art. 210 Abs. 1 OR
Das Bundesgericht hat in einem (nicht zur Publikation bestimmten) Urteil eine wichtige Frage geklärt: Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer aus der Lieferung nicht vertragskonformer Ware gemäss Art. 35 ff. CISG unterliegen generell nicht der Einjahresfrist von Art. 210 Abs. 1 OR, wenn sich die Verjährungsfrage nach schweizerischem Recht beurteilt. Offen bleibt weiterhin, ob auf solche Ansprüche eine zwei- oder eine zehnjährige Frist zur Anwendung kommt.
Inhaltsverzeichnis
- I. Ausgangslage
- II. Der neue höchstrichterliche Entscheid
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