Kindesunterhalt und Kinderzulagen gemäss FamZG
Per 1. Januar 2009 ist das neue Familienzulagengesetz (FamZG) in Kraft getreten. Art. 8 FamZG regelt die Koordination von Unterhaltsleistungen und Kinderzulagen. Dabei stimmt diese neue Bestimmung mit dem bisherigen (und immer noch geltenden) Art. 285 Abs. 2 ZGB, der ebenfalls zum Ziel hat, Unterhaltsleistungen und Kinderzulagen zu koordinieren, nicht überein. Der vorliegende Beitrag versucht, das Verhältnis der zwei sich im Ergebnis widersprechenden Koordinationsbestimmungen zu klären. Nach Ansicht der Autorin stellt die Einführung von Art. 8 FamZG letztlich eine Fehlleistung des Gesetzgebers dar.
Inhaltsverzeichnis
- Einführung
- 1. Teil: Grundlagen
- 1. Kindesunterhalt
- 2. Familien- bzw. Kinderzulagen und Familienzulagengesetz
- 2. Teil: Koordination von Kindesunterhalt und Kinderzulagen
- 1. Anwendbare Bestimmungen
- 1.1. Art. 285 Abs. 2 ZGB
- 1.1.1. Anwendung von Art. 285 Abs. 2 ZGB
- 1.1.2. Grundsatz: Kumulation
- 1.1.3. Abweichendes Urteil
- 1.2. Art. 8 FamZG
- 2. Verhältnis zwischen Art. 8 FamZG und Art. 285 Abs. 2 ZGB
- 2.1. Grundsatz und Problematik
- 2.2. Insbesondere: Koordination im Zusammenhang mit Unterhaltsleistungen inkl. Kinderzulagen
- 2.2.1. Grundsätzlicher Vorrang eines der beiden Rechtsgebiete?
- 2.2.2. Rechtsnatur von Art. 8 FamZG
- 2.2.3. Auslegung von Art. 8 FamZG
- a) Vorbemerkung
- b) Gesetzestext: Grammatikalisches Element
- c) Entstehungsgeschichte: Historisches Element
- d) Zielsetzung: Teleologisches Element
- e) Systematisches Element, insbesondere Grundsätze der lex specialis und der lex posterior
- f) Ergebnis
- 2.2.4. Fazit: Keine «Kumulation in jedem Fall», kein Vorrang von Art. 8 FamZG
- a) Art. 8 FamZG als gesetzgeberische Fehlleistung
- b) Beibehaltung von Art. 285 Abs. 2 ZGB
- c) Schwierigkeiten beim Vorrang von Art. 8 FamZG
- Zusammenfassung
- Literatur
- Materialien
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