«Macht hoch die Tür, die Tor macht weit!»
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin
Das Bundesgericht hat in BGE 2C_15/2008 vom 13. Oktober 2008 entschieden, dass es dem Kanton Zürich zumutbar ist, die Inhaberin einer bündnerischen Bewilligung für die selbständige Tätigkeit als Psychotherapeutin auch ohne die verlangte qualifizierte Erstausbildung zur selbständigen Berufsausübung zuzulassen. Dieser Entscheid hat präjudiziellen Charakter und wird Grundlage für ähnliche Entscheide sein. Zukünftig wird es einem Bestimmungskanton nur noch innerhalb sehr enger Grenzen möglich sein, die Bewilligung für einen Gesuchsteller, der bereits über eine Bewilligung im Herkunftskanton verfügt, mit Auflagen oder Bedingungen zu versehen oder sie gar ganz zu verweigern. Dies ist im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzregelung und das zukünftige Psychologieberufegesetz bedenklich.
Inhaltsverzeichnis
- I. Sachverhalt
- II. Der Beruf des Psychotherapeuten
- III. Binnenmarktgesetz
- IV. Begründung des Bundesgerichts
- V. Kritische Würdigung des Entscheids
- a) Niederlassungsfreiheit neu auch im Rahmen des BGBM
- b) Das BGBM und die verfassungsrechtlichen Kompetenzzuweisungen
- c) «Race to the bottom»
- d) Das Psychologieberufegesetz
- e) Keine Überprüfung des öffentlichen Interesses
- f) Inländerdiskriminierung
- g) Kleiner Ausblick
- VI. Fazit
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