Der gefolterte Mörder – Urteil des EGMR i.S. Gäfgen gegen Deutschland
Der EGMR hat in seinem Urteil 22978/05 vom 30. Juni 2008 die Individualbeschwerde eines Mörders und Entführers behandelt, der geltend machte, durch die Polizei mittels Folter zu einer Aussage gezwungen worden zu sein, wodurch Art. 3 EMRK und Art. 6 EMRK verletzt worden seien. Das Urteil bestätigt die bisherige Praxis zum Folterverbot, insbesondere zu dessen Absolutheit und Notstandsfestigkeit. Ebenso wurde die Praxis in Bezug auf die Beweisverwertung bestätigt und im Hinblick auf die Verwendung von Folgebeweisen, welche durch Verletzung von Art. 3 EMRK erlangt wurden, konkretisiert. Gegen das Urteil ist ein Antrag zur Verweisung an die Grosse Kammer hängig.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Der zugrunde liegende Fall «Gäfgen»
- 3. Das Folterverbot
- 3.1 Objektiver Tatbestand
- 3.1.1 Schutzobjekt
- 3.1.2 Täterkreis
- 3.1.3 Handlung
- 3.1.4 Erfolg
- a) Verhältnis zwischen Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung
- b) Erniedrigende Behandlung
- c) Unmenschliche Behandlung
- d) Folter i.e.S.
- 3.1.5 Unzulässigkeit der Leidenszufügung
- 3.2 Subjektiver Tatbestand
- 3.2.1 Vorsatz
- 3.2.2 Absicht
- 4. Kann Androhung Folter sein?
- 4.1 Anwendung psychischer Gewalt
- 4.2 Schutzobjekt, Täter, Handlung
- 4.3 Erfolg
- 4.3.1 Bandbreite der Auswirkungen
- 4.3.2 Reale und unmittelbare Androhung
- 4.4 Unzulässigkeit, Vorsatz, Absicht
- 4.5 Der Fall Gäfgen
- a) Die Androhung
- b) Intensives Leiden, Brechen des psychischen Widerstands bzw. Entwürdigung
- 5. Absolutheit und Notstandsfestigkeit des Folterverbots
- 5.1 Gesetzliche Grundlagen
- 5.2 Lehre und Rechtsprechung
- 5.3 Relativierung der Absolutheit?
- 5.3.1 Relativierungstendenzen in der Lehre
- 5.3.2 Rechtsprechung
- 5.3.3 Würdigung
- 6. Beweisverbote
- 6.1 Rechtsprechung des EGMR
- 6.2 Innerstaatliches Recht
- 6.3 Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr
- 7. Zusammenfassung
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
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