Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB nach güterrechtlicher Begünstigung
Auch unter dem neuen Ehe- und Erbrecht kann der Pflichtteil der Nachkommen in der Gütergemeinschaft gemäss Art. 241 Abs. 3 ZGB nicht mit einer Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB belastet werden. In der Errungenschaftsbeteiligung hingegen ist nach einer Vorschlagszuweisung an den überlebenden Ehegatten eine Belastung des Nachlasses mit einer Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB möglich.
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