Sexuelle Gewalt als Unfall
Leistungspflicht der Unfallversicherung für psychischen Gesundheitsschaden
Bei einer massiven sexuellen Nötigung, die hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen (Traumatisierung) einer Vergewaltigung gleichzustellen ist, handelt es sich um einen Unfall im Rechtssinne. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einer Unfallversicherung abgewiesen und bestätigt, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen bestehenden psychischen Beschwerden und dem Unfall zu bejahen und die Unfallversicherung für den psychischen Gesundheitsschaden leistungspflichtig ist (U 193/06 vom 20. Oktober 2006).
Inhaltsverzeichnis
- Bemerkungen zum Urteil U 93/06 vom 20. Oktober 2006
- I. Zusammenfassung des Sachverhalts
- II. Zusammenfassung der Erwägungen
- III. Bemerkungen
- 1. Unfall
- 2. Schreckereignis
- 3. Zur Adäquanz
- 3.1 Bei Schreckereignissen im Allgemeinen
- 3.2 Bei sexueller Gewalt im Besonderen
- 4. Fazit
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