Bundesgericht hebt Volksabstimmung trotz «krassen» Mängeln nicht auf
BGE 132 I 104 (Clément) führt zu einer Ausweitung der behördlichen Informationspflichten vor Volksabstimmungen
In BGE 132 I 104 stellte das Bundesgericht z.T. schwere Verletzungen des in Art. 34 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf freie Willensbildung vor Volksabstimmungen fest, hob die Abstimmung mit Blick auf das deutliche Abstimmungsresultat jedoch nicht auf. So weit ersichtlich erstmals hielt das Bundesgericht explizit fest, dass das Stimmmaterial unter Umständen von Verfassung wegen den gesamten Text der Vorlage enthalten muss. Der Entscheid bot dem Bundesgericht Gelegenheit, die Anforderungen an den Umfang der behördlichen Information vor Volksabstimmungen zu erhöhen und seine Praxis zu verdeckten behördlichen Zahlungen an ein privates Komitee sowie zur Sachlichkeit von Abstimmungserläuterungen zu präzisieren.
Inhaltsverzeichnis
- I. Zum Sachverhalt
- II. Pflicht zum Abdruck des Vorlagentextes
- III. Unsachlicher Inhalt der Abstimmungserläuterungen
- IV. Verdeckte Zahlungen an das private Pro-Komitee
- V. Folgen der verfassungswidrigen behördlichen Information
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