«Staatsrechtliche Beschwerden gegen Examensentscheidungen haben regelmässig nur geringe Erfolgsaussichten ...»
Übungsfall im öffentlichen Recht (Fürsprecherprüfung)
Rechtsmittel gegen Examensentscheidungen ist regelmässig nur geringer Erfolg beschieden. Gerügt werden können immerhin Verfahrensfehler. Der vorliegende Übungsfall zeigt ein typisches Beispiel.
Inhaltsverzeichnis
- I. Formeller Teil (Subsidiäre Verfassungsbeschwerde) [Altes Recht: Staatsrechtliche Beschwerde]
- 1. Beschwerdeobjekt (Art. 113 BGG)
- 2. Vorinstanz (Art. 114 BGG)
- 3. Subsidiarität (Art. 113 BGG)
- 4. Beschwerdegrund (Art. 116 BGG)
- 5. Beschwerdebefugnis (Art. 115 BGG)
- 6. Beschwerdefrist (Art. 100, 117 BGG) und Beschwerdeschrift (Art. 42, 106 BGG)
- II. Materieller Teil
- 1. Fehlender Zweitexperte (Willkür, Art. 9 BV)
- 2. Unabhängigkeit der Zweitexpertin (Art. 29 f. BV)
- 3. Stellungnahme und Zeugenanhörung (Verletzung des rechtlichen Gehörs, Art. 29 Abs. 2 BV)
- 4. Schlechte Benotung (Willkür, Art. 9 BV; ev. Wirtschaftsfreiheit, Art. 27 BV)
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