Die Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss Art. 330b OR – zu Hintergrund, Inhalt und Rechtsfolgen der neuen Regelung
Am 25. September 2005 hat das Schweizer Volk der Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens auf die zehn neuen EU-Mitgliedstaaten und damit verbunden einer Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit zugestimmt. In diesem Zusammenhang wurde ein neuer Art. 330b ins Obligationenrecht aufgenommen, der den Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Elemente des Einzelarbeitsvertrags schriftlich festzuhalten und die Niederschrift dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Am 1. April 2006 ist diese Bestimmung in Kraft getreten. In der öffentlichen Diskussion fand sie bislang kaum Beachtung, zu Unrecht, wie man bei näherer Betrachtung feststellen muss.
Inhaltsverzeichnis
- I. Art. 330b OR im Überblick
- II. Rechtspolitischer Hintergrund
- A. Normzweck
- B. Kritik
- III. Zum Inhalt von Art. 330b OR im Einzelnen
- A. Anwendungsbereich
- 1. Sachlich/persönlich
- 2. Zeitlich
- B. Schriftlichkeit
- C. Umfang der Informationspflicht
- 1. Allgemeines
- 2. Insbesondere: die wöchentliche Arbeitszeit
- IV. Folgen bei Verletzung der Informationspflicht
- A. Materiellrechtliche Folgen
- B. Beweisrechtliche Folgen
- 1. Verletzung der Informationspflicht als Beweisvereitelung
- 2. Konkrete Auswirkungen bei arbeitsvertraglichen Streitigkeiten
- V. Zusammenfassung
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