Produktsicherheitsgesetz mit Achillesferse
Bis 15. Juni 2006 läuft das Vernehmlassungsverfahren zu einem Produktsicherheitsgesetz (PSG) als Änderung des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG). Die Anforderungen an die Produktsicherheit werden im PSG sinngemäss gleich definiert wie in seinem zivilrechtlichen Pendant, dem Produktehaftpflichtgesetz vom 18. Juni 1993 (PrHG). Das PSG enthält eine bereits in anderen Erlassen verankerte Produktbeobachtungs- und Meldepflicht an die Behörden für nachträglich erkannte Produktgefahren. Die Befugnisse der Vollzugsbehörden werden gegenüber dem STEG verbessert. Das PSG soll aber nur zur Anwendung kommen, soweit in anderen bundesrechtlichen Erlassen «nicht abweichende Regelungen vorgesehen sind». Deshalb wird es von Vorschriften unterlaufen, die eine niedrigere Produktsicherheit tolerieren, keine Produktbeobachtung durch den Hersteller verlangen oder nur ungenügende behördliche Massnahmen vorsehen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Zweck und Anwendungsbereich
- III. Begriffe
- IV. Das sichere Produkt
- V. Pflichten nach dem Inverkehrbringen
- VI. Geltungsbereich falsch definiert
- VII. Zusammenfassung
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