Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung – keine Übertragung von Wertschwankungsreserven auf Barmitteln
Bei der Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung sind laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts keine Wertschwankungsreserven mitzugeben, falls die Ansprüche der übertretenden Versicherten in bar abgegolten werden. Das Urteil könnte weit reichende Konsequenzen haben, da Vorsorgeeinrichtungen versucht sein könnten, durch reglementarische Bestimmungen dem neuen Art. 27h Abs. 1 BBV 2 bereits wieder seine Zähne zu ziehen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Sachverhalt und Fragestellung
- 1. Sachverhalt
- 2. Fragestellung
- II. Rechtsnatur der Schwankungsreserven
- 1. Aus den Erwägungen
- 2. Bemerkungen zur Argumentation des Bundesgerichts
- III. Gleichbehandlungsgebot
- 1. Aus den Erwägungen
- 2. Bemerkungen zu dieser Argumentation
- 3. Art. 27h Abs. 1 BVV 2, neu seit 1.1.2005
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