Berner Fahrleistungsmodell vom Bundesgericht abgesegnet
Einkaufs- und Freizeitzentrum WESTside in Bern kann gestützt auf eine Fahrtenbegrenzung gemäss Berner Fahrleistungsmodell gebaut werden
Die Frage, welche Einschränkungen sich viel Motorfahrzeugverkehr anziehende Einkaufs-, Freizeit- und Fachmarktzentren aus Gründen der Luftreinhaltung gefallen lassen müssen, ist hart umstritten. Während sich manche daran stossen, dass die Umweltverbände dem Luftreinhalterecht gegenüber zögernden Kantonen vor Bundesgericht Nachachtung zu verschaffen versuchen (vgl. etwa BGE 131 II 103, E. 3.2.2.), bemühen sich andere mit Hilfe von neuen Planungsinstrumenten mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Mit dem BGE 1A.27/2005 vom 27.5.2005 = URP/DEP 2005 313 hat nun das Bundesgericht das im Kanton Bern geltende Instrumentarium als bundesrechtskonform bestätigt. Das Berner Fahrleistungsmodell unterscheidet sich wesentlich von der Fahrtenbegrenzung, wie sie beim Zürcher Hardturmstadion zur Anwendung gekommen ist (BGE 131 II 81).
Inhaltsverzeichnis
- I. Sachverhalt
- I. Sachverhalt
- 1. Grundzüge des Luftreinhalterechts für grosse ortsfeste Luftschadstoffemittenten
- 1. Grundzüge des Luftreinhalterechts für grosse ortsfeste Luftschadstoffemittenten
- 1. Grundzüge des Luftreinhalterechts für grosse ortsfeste Luftschadstoffemittenten
- 3.1. Gesetzliche Grundlage
- 3.2. Wirkungsweise des Berner Fahrleistungsmodells
- 3.3. Durchsetzung der Fahrtenbegrenzung
- 3.4. Weitere Rügen
- III. Schlussfolgerungen
- IV. Literaturübersicht
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