Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht für einen Prozess, sondern einer Prozesspartei gewährt – Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV
Die unentgeltliche Rechtspflege wird einer bestimmten Prozesspartei gewährt. Verstirbt sie während der Rechtshängigkeit, steht den in den Prozess eintretenden Rechtsnachfolgern ein Anspruch auf Unentgeltlichkeit nur zu, sofern sie selbst die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Dabei ist in jedem Fall ein Gesuch in eigener Sache zu stellen. Der vorliegende Beitrag verdeutlicht anhand des jüngsten Bundesgerichtsentscheids (4P.314/2004 vom 24.2.2005) die Säumnisfolgen für Anwalt und Rechtsnachfolger der ursprünglichen Prozesspartei. Die Rechtsprechung zu gewissen Grundsatzfragen im Zusammenhang mit Art. 29 Abs. 3 BV und die daran knüpfenden anwaltlichen Sorgfaltspflichten werden ebenfalls aufgezeigt.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeines zu Art. 29 Abs. 3 BV
- a. Funktion der unentgeltlichen Rechtspflege
- b. Art. 29 Abs. 3 BV als Minimalgarantie
- c. Anspruchsvoraussetzungen
- aa. Bedürftigkeit
- bb. Nichtaussichtslosigkeit
- cc. Sachliche Notwendigkeit
- d. Zeitpunkt der Gesuchstellung – erfasste Prozesskosten
- e. Zeitpunkt des Entscheids
- 2. Der jüngste Bundesgerichtsentscheid (4P.314/2004)
- a. Prozessgeschichte
- b. Erwägungen des Bundesgerichts
- 3. Bemerkungen
- a. Allgemeine Pflicht des Anwalts zur sorgfältigen Berufsausübung
- b. Anwaltliche Sorgfaltspflichten und Risiken im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege
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