Im Dickicht der Ausgleichung verirrt – Anmerkungen zum (noch) nicht publizierten BGE 5C.67/2004 vom 19. November 2004
In seinem noch nicht publizierten Entscheid 5C.67/2004 vom 19. November 2004 ist das Bundesgericht dem vom Gesetzgeber bei Art. 579 ZGB aufgestellten «Wegweiser» in Richtung Ausgleichungsrecht gefolgt; dort angekommen, hat es sich dann aber offenbar im Dickicht verirrt. Abgesehen davon enthält der Entscheid jedoch einige wertvolle Klarstellungen zur Haftung der Erben im Ausschlagungsfall.
Inhaltsverzeichnis
- I. Vorbemerkungen
- II. Der Entscheid
- III. Anmerkungen
- 1. Vorbemerkung: Ratio legis und Voraussetzungen der Haftung gemäss Art. 579 ZGB
- 2. Aktivlegitimation
- 3. Beweis des Vorliegens eines Vorempfangs
- 4. Bereicherung (nur) quantitative Haftungsbegrenzung
- 5. Wann unterliegt ein Vorempfang der Ausgleichung?
- 6. Fazit
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare