Der prügelnde Lastwagenfahrer und andere Geschichten – Gedanken zum funktionellen Zusammenhang unter Art. 55 OR
Dass der Geschäftsherr unter Art. 55 OR nur für Schädigungen haften soll, die in einem gewissen Zusammenhang zu den von ihm an Hilfspersonen delegierten Tätigkeiten stehen, ist sofort einsichtig und allgemein anerkannt. Schwierig ist es aber, genauer zu definieren, wann ein solcher Zusammenhang gegeben ist bzw. wie dieser umschrieben werden soll. Die heute verwendeten Kriterien zur Bestimmung des funktionellen Zusammenhangs sind nicht sachgerecht. Als hilfreicher erweist sich der Ansatz, wonach der Geschäftsherr für jene von Hilfspersonen verursachte Schädigungen einzustehen hat, deren Eintretenswahrscheinlichkeit durch seinen Betrieb erhöht worden ist.
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