Die doppelte Konkursverwaltung
Die ausseramtliche Konkursverwaltung hat keinen gesetzlichen und in der Regel auch keinen von der ersten Gläubigerversammlung gewählten Stellvertreter. Wenn sie in Bezug auf manche Angelegenheiten in den Ausstand tritt, muss eine zweite Konkursverwaltung eingesetzt werden. Dies wirft verschiedene Fragen auf.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare