Keine Befangenheit nach Medienäusserungen
Beschwerde eines Aargauer Oberrichters
Die Äusserungen des Sprechers der Justizkommission des Aargauer Grossen Rates zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Oberrichter vermögen keinen Hinweis auf eine Voreingenommenheit des Sprechers abzugeben.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare