Beschwerdebefugnis der Konkursverwaltung
Kommentar zum Bundesgerichtsentscheid vom 10. September 2002 (7B.116/2002)
Die Konkursverwaltung ist zur Beschwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden bzw. an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts nur dann legitimiert, wenn sie Interessen der Konkursmasse und damit der Gesamtheit der Gläubiger oder – als Organ des Kantons – fiskalische Interessen geltend macht (Bestätigung der Rechtsprechung; nicht zur amtlichen Publikation vorgesehen)
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