Keine Einschränkung der Erstreckungsmöglichkeit des Mietverhältnisses (Art. 272 ff. OR) infolge Doppelaufrufes in der Zwangsverwertung der Liegenschaft
Besprechung von BGE 128 III 82
«Kauf bricht Miete nicht». Hinter dieser einfachen Aussage, die in Art. 261f. OR konkretisiert wird, versteckt sich sowohl für die Lehre als auch für die Praxis eine Vielfalt von komplexen Fragen, die vom Gesetzgeber in seiner spärlichen Gesetzgebung nicht geregelt wurden. Insbesondere lässt sich dieses Prinzip nicht klar unter den bisherigen entwickelten Instituten des Privatrechtes subsumieren, weshalb neue Wege gegangen werden müssen. Der vorliegende besprochene Entscheid, BGE 128 III 82 ff., ist eine weitere Meile in dieser Rechtsfindung, als das Bundesgericht zwei Problemkreise beantwortet: Es hält, einerseits die rechtliche Würdigung einer Kündigung, die mit dem Eigentumserwerb begründet wird, falls dieser nicht im Grundbuch definitiv eingetragen wird, andererseits die Folgen des Doppelaufrufes für die Erstreckungsmöglichkeit des Mietverhältnisses fest. Die Besprechung will einige Aspekte der Begründung kritisch kommentieren, sowie einige Folgen der getroffenen Entscheidungen aufzeigen, die für die betroffenen Parteien (Mieter, Vermieter, Pfandgläubiger und Erwerber) von Interessen sein dürften.
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