Zustellung eines Zahlungsbefehls an die Vormundschaftsbehörde statt an die zu betreibende Aktiengesellschaft
(Zweiter) Kommentar zum Bundesgerichtsentscheid vom 17. Januar 2002 (7B.268/2001)
Wird ein Zahlungsbefehl statt der zu betreibenden Aktiengesellschaft der Vormundschaftsbehörde am Sitz der Gesellschaft zugestellt, ist seine Zustellung unrechtmässig, wenn zwischen Gesellschaft und Vormundschaftsbehörde kein Schutzverhältnis im Sinne von Art. 68c SchKG begründet worden war.
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