Anmerkung zum Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Mai 2000 betreffend unlauteren Wettbewerb durch die Registrierung/Verwendung des Internet Domain Name berneroberland.ch
Die Reservierung eines fremden Kennzeichens oder einer geografischen Bezeichnung mit dem einzigen Interesse, sich dank der Sperrwirkung der Reservierung einen unverdienten geldwerten Vorteil zu verschaffen, verdient keinen Schutz. Zu Recht wird ein solches Vorgehen deshalb als gegen Treu und Glauben und damit gegen Art. 2 UWG verstossend qualifiziert.
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