Überstunden- und Überzeitentschädigung bei Kaderleuten ? - Ein klärendes Urteil des Bundesgerichts
(Besprechung von BGE 126 III 337 ff.)
Auch ein Mitglied der „erweiterten Direktion“ einer Unternehmung übt nicht unbedingt eine höhere leitende Tätigkeit aus, die zur Unanwendbarkeit des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13.3.1964 (Arbeitsgesetz; ArG; SR 822.11) führen würde. Massgebend sind nicht die in der Unternehmung verwendeten Titel, sondern die effektiv ausgeübten Verantwortlichkeiten. Für geleistete Überzeitarbeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ArG hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf den (anteilmässigen) Basislohn sowie auf einen Lohnzuschlag von 25 %. Diese Regelung ist zwingendes Recht.
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