Jusletter IT

Die rein virtuelle Hauptversammlung in Österreich im Dauerrecht

Noch keine praktische Bedeutung für den Kapitalmarkt

  • Authors: Stefan Szücs / Christian Szücs
  • Category of articles: E-Commerce
  • Region: Austria
  • Field of law: E-Commerce
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2024
  • DOI: 10.38023/fbe368bd-b3f4-4b13-a50a-bf5547bf9b98
  • Citation: Stefan Szücs / Christian Szücs, Die rein virtuelle Hauptversammlung in Österreich im Dauerrecht, in: Jusletter IT 24 April 2024
Eine Hauptversammlung, die an keinem physischen Ort mehr stattfindet, sondern ausschließlich im Cyberspace (sog. rein virtuelle Hauptversammlung) hat der österreichische Gesetzgeber angesichts der Corona-Pandemie mit dem COVID-19-GesG, BGBl I 2020/16, ermöglicht. Ursprünglich bis 31.12.2020 befristet, hat der österreichische Gesetzgeber die entsprechenden Regelungen immer wieder verlängert. Mit dem VirtGesG, BGBl I 2023/79, ist es zur Überführung der rein virtuellen Hauptversammlung ins Dauerrecht gekommen. Ein knappes halbes Jahr in Kraft zeigt sich noch keine praktische Bedeutung des VirtGesG für börsenotierte österreichische Aktiengesellschaften.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Vom COVID-19-Sonderrecht zum Dauerrecht
  • 2. VirtGesG
  • 3. Verspätete Relevanz, möglicherweise geringe Bedeutung
  • 4. Literatur

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