Onlinekommentare 07.02.2025

Artikel 21



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Jedes Versicherungsunternehmen bezeichnet eine interne Geldwäschereifachstelle, der die Überwachung der Vorschriften des GwG und des R SRO-SVV sowie die genügende Ausbildung des Personals in Bezug auf Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung obliegt (Geldwäschereifachstelle).

Bei folgenden Tätigkeiten handelt die interne Geldwäschereifachstelle weisungsunabhängig:

  • Vornahme besonderer Abklärungen bei erhöhten Risiken nach Art. 13 ff.;
  • Meldungen an die Meldestelle nach Art. 9 GwG oder Art. 305ter Abs. 2 StGB;
  • Vermögenssperre nach Art. 10 GwG.

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Die Geldwäschereifachstelle erarbeitet ein Reglement zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, welches den betroffenen Mitarbeitern des Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen ist. Das Reglement ist vom obersten Geschäftsführungsorgan genehmigen zu lassen.

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Das Reglement bestimmt insbesondere:

  1. Die Umsetzung der Sorgfaltspflichten nach GwG;
  2. wie die erhöhten Risiken erfasst, bewirtschaftet und überwacht werden;
  3. die Geschäftspolitik hinsichtlich der politisch exponierten Personen;
  4. die Fälle, in denen das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder einbezogen werden muss;
  5. die Fälle, in denen die interne Geldwäschereifachstelle beigezogen werden muss;
  6. die Grundzüge der Ausbildung des Personals;
  7. die Zuständigkeit für Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei;
  8. die Aktualisierung von Kundenbelegen nach den Vorgaben von Art. 16 Abs. 2.

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Die Geldwäschereifachstelle erstattet dem Vorstand SRO-SVV jährlich Bericht. Die Berichterstattung erfolgt auf dem hierfür vorgesehenen Formular der Geschäftsstelle SRO-SVV.

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Die Geldwäschereifachstelle erstellt unter Berücksichtigung des Tätigkeitsgebiets und der Art der geführten Geschäftsbeziehungen eine Risikoanalyse unter den Aspekten der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und berücksichtigt dabei insbesondere den Sitz oder den Wohnsitz der Kunden, die eigene geografische Präsenz, das Kundensegment sowie die angebotenen Produkte und Dienstleistungen. Die Risikoanalyse ist durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu verabschieden und periodisch zu aktualisieren.




Vorbemerkungen


Art. 8 GwG verpflichtet die Finanzintermediäre, die zur Verhinderung der Geldwäscherei notwendigen organisatorischen Massnahmen zu treffen.

Art und Umfang dieser Massnahmen sind je nach Situation des Finanzintermediärs sehr unterschiedlich (Botschaft-1996, Erläuterungen zu Art. 8 GwG). Welche Massnahmen geeignet, notwendig und zumutbar sind, bestimmt das Versicherungsunternehmen in Abstimmung mit dem Reglement. Das Gesetz erwähnt ausdrücklich die Pflicht, für eine genügende Ausbildung des Personals zu sorgen, sowie die Kontrollpflicht. Diese Pflichten sind aber nicht abschliessend zu verstehen.


Nach Art. 21 R SRO-SVV hat jedes Versicherungsunternehmen eine Geldwäschereifachstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung («Geldwäschereifachstelle") zu bezeichnen, der die Überwachung der Vorschriften des GwG sowie die genügende Ausbildung des Personals in Bezug auf die Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung obliegt. Die Geldwäschereifachstelle erlässt ein «internes Reglement» zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Dieses ist vom obersten Geschäftsführungsorgan zu genehmigen. Das «interne Reglement» ist den Kundenbetreuern sowie den betroffenen Mitarbeitenden zur Kenntnis zu bringen.


Die Geldwäschereifachstelle ist beratend und unterstützend tätig. Die Verantwortung für die Geschäftsbeziehung bleibt bei der Linie. Gestützt auf ihre Überwachungspflicht kann die Geldwäschereifachstelle weisungsunabhängige verbindliche Geldwäscherei-Weisungen erlassen. Diese gehen den operativen Weisungen und Richtlinien der Linie vor.


Die Geldwäschereifachstelle nimmt verschiedene Tätigkeiten weisungsunabhängig wahr. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tätigkeiten, die gemäss Art. 21 R SRO-SVV definiert sind, und Tätigkeiten, welche die oberste Geschäftsleitung der Geldwäschereifachstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unternehmensspezifisch zuweist. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, ist die Überwachungsfunktion der Geldwäschereifachstelle unabhängig von ertragsorientierten Geschäftstätigkeiten in die Gesamtorganisation einzugliedern. In der Regel ist sie im Bereich Compliance oder Recht angesiedelt.


zu Abs. 1:


Die Geldwäschereifachstelle ergreift insbesondere die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen weisungsunabhängig. Konkret bedeutet dies, dass die Geschäftsleitung und die verantwortlichen Leiter der operativen Bereiche für die gesetzlich umschriebenen Aufgaben keine Anordnungen an die Geldwäschereifachstelle erteilen dürfen. Das arbeitsvertragliche Weisungsrecht im Sinne von Art. 321d OR ist in diesen Bereichen aufgehoben. Dieser Grundsatz ist in die internen Weisungen und Richtlinien des Versicherungsunternehmens zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung aufzunehmen und zu konkretisieren.


Insbesondere die folgenden Tätigkeiten hat die Geldwäschereifachstelle weisungsunabhängig vorzunehmen:

  • Vornahme zusätzlicher Abklärungen bei erhöhten Risiken gemäss Art. 13 ff. R SRO-SVV;
  • Erstattung von Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) nach Art. 9 oder Art. 305ter Abs. 2 GwG;
  • Vermögenssperre nach Art. 10 GWG.

Je nach Organisation des Versicherungsunternehmens kann die oberste Geschäftsleitung der Geldwäschereifachstelle weitere Tätigkeiten zur weisungsunabhängigen Ausführung übertragen.


Die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung ist in allen Bereichen und auf allen Stufen eines Versicherungsunternehmens eine Daueraufgabe. Sie trägt entscheidend zum Ansehen der Lebensassekuranz als Finanzintermediär und zur Wahrung des guten Rufes und der Vertrauenswürdigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei. Für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten sind die Geschäftsleitung und die Mitarbeitenden eines Versicherungsunternehmens gleichermassen verantwortlich. Jede Mitarbeitende ist im Rahmen seiner Aufgabe für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verantwortlich und aufgerufen, einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu leisten.


Eine nach einem einheitlichen Konzept aufgebaute Schulung bildet hierfür eine wichtige Grundlage. Damit wird auch dem Anliegen von externen Stellen, insbesondere der Meldestelle für Geldwäscherei, nach vermehrter Sensibilisierung der Mitarbeitenden bei der Bekämpfung der Geldwäscherei Rechnung getragen.

Die Schulung hat insbesondere die folgenden Ziele zu erreichen:

  • Die Mitarbeitenden sind für die Problematik der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu sensibilisieren.
  • Die Eigenverantwortung der Mitarbeitenden ist zu wecken.

Die aktuellen Weisungen und Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und die zu beachtenden Sorgfaltspflichten müssen den betroffenen Mitarbeitenden bekannt sein. Dies allein genügt aber noch nicht. Eine praxisbezogene Schulung muss zudem sicherstellen, dass die Anweisungen auch verstanden werden. Nur so können sie in der täglichen Arbeit umgesetzt werden.


Das Reglement schreibt den Versicherungsunternehmen kein Ausbildungsprogramm für die Mitarbeitenden in den Bereichen Verhütung und Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vor. Immerhin hat der Vorstand SRO-SVV ein Schulungs- und Ausbildungskonzept erarbeitet, welches als Guideline für interne Weisungen und Schulungen verwendet werden kann. Jedenfalls muss das Versicherungsunternehmen ein eigenes Ausbildungsprogramm und -konzept haben, das laufend an die neuesten Entwicklungen auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung anzupassen ist.


Die Schulung ist unter Beachtung der Verhältnismässigkeit auf die Anforderungen der einzelnen Mitarbeitendengruppen auszurichten.


Empfehlenswert ist, den Ausbildungsstand der Mitarbeitenden wenigstens pauschal zu dokumentieren.


Mit der Durchführung der Schulung können auch externe Dritte beauftragt werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die Schulung neben den reglementarischen Anforderungen auch denjenigen des Versicherungsunternehmens (insbesondere was die Praxisbezogenheit anbelangt) genügt.


zu Abs. 2:


Die Geldwäschereifachstelle erlässt ein internes Reglement, in der Regel als Weisung oder ähnliches Dokument (Checklisten, Merkblätter). Bei der Form des internen Reglements ist die Geldwäschereifachstelle frei. Sie kann unternehmensspezifische Regelungen und Formen berücksichtigen.


Die internen Weisungen und Vorschriften des Versicherungsunternehmens konkretisieren, wie die Mitarbeitenden im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten erkannte Unregelmässigkeiten sowie alle anderen Umstände, die auf eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung hindeuten können, zu melden haben. Insbesondere ist zu regeln, wie vorzugehen ist, wenn die Plausibilitätsprüfung Ungewöhnlichkeiten ergibt und diese auch durch zusätzliche Abklärungen nicht ausgeräumt werden können.


Das interne Reglement muss ebenfalls die übrige betriebsinterne Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen der Geldwäschereifachstelle und allen anderen mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten beauftragten Geschäftseinheiten (First und Second line of defence) enthalten.


zu Abs. 3 lit. b:


Es sind die Kriterien zu regeln, die zur Ermittlung von Geschäftsbeziehungen und zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken angewendet werden. Insbesondere festzulegen sind die Betragsgrenzen für eingebrachte Vermögenswerte sowie die Höhe der Geld- oder Vermögens-Zu- und Abflüsse, welche beim Erreichen eines Schwellenwertes zu einer Transaktion mit erhöhten Risiken führen. Ebenfalls sind die Modalitäten zu regeln, nach denen die erhöhten Risiken begrenzt und überwacht werden. Damit deckt Art. 21 Abs 3 lit. b R SRO-SVV einen Aspekt des Risikomanagements ab.

Die aufgeführten Bestimmungen entsprechen dem Mindeststandard. Die internen Weisungen können unternehmensabhängig inhaltlich darüber hinausgehen.


zu Abs. 4:


Der Jahresbericht hat zwingend Informationen über die im betreffenden Geschäftsjahr durch die Geldwäschereifachstelle vorgenommenen Meldungen an die Meldestelle nach Art. 9 GwG zu beinhalten. Die vorgenommenen Meldungen sind in anonymisierter Form zusammenzufassen und dem Jahresbericht beizufügen.


Art. 21 Abs. 4 R SRO-SVV gilt nicht für Versicherungsunternehmen, welche der SRO-SVV nicht angeschlossen sind und das Reglement gestützt auf den Verweis in Art. 42 GwV-FINMA anwenden.


zu Abs. 5:


Eine Risikoanalyse ist in der Regel von diesen vier Phasen charakterisiert:

  • Identifizierung und Kategorisierung von Risiken;
  • Einstufung von Risiken;
  • Überwachung von erhöhten Risiken;
  • Überprüfung und Kontrolle der erhöhten Risiken.

Als Risikokategorien kommen in Frage:

  • Länderrisiko (Insbesondere Wohnsitz und Sitz der Vertragspartner und Staatsangehörigkeit);
  • Produktrisiko;
  • Personenrisiko;
  • Limitenrisiko;
  • Distributionskanalrisiko.

Zum Länderrisiko: Als Länder mit erhöhtem Risiko gelten insbesondere High-risk and other monitored jurisdictions gemäss der Einschätzung der FATF.

Zum Produkterisiko: Wrappers gelten als Produkte mit erhöhtem Risiko.

Zum Personenrisiko: Insbesondere Geschäftsbeziehungen mit PEP, Personen mit Geschäftsaktivitäten in risikobehafteten Feldern (z.B. Waffenhandel, internationaler Handel mit exotischen Tieren, internationaler Öl- oder Diamantenhandel).

Zum Limitenrisiko: Die Höhe der Investitionen zur Finanzierung des Vertrags ist massgebend.

Zum Distributionskanalrisiko: Gesellschaftsspezifisch je nach Kontroll- und Weisungsmöglichkeiten gegenüber dem Distributionskanal. Als Distributionskanal gelten z.B. Aussendienst, Broker, Drittkanäle (wie z.B. andere Finanzintermediäre wie Banken).


Ziel der Risikoanalyse ist ein ganzheitlicher Überblick über die Geldwäschereirisiken zu erhalten. Zu diesem Zweck kann eine Risikomatrix, aber auch ein Risikorating in Form eines Punktesystems angewendet werden (z.B. Klassifizierung der Risiken auf einer Skala von 1 bis 10).


Es empfiehlt sich im Übrigen, dass die i Geldwäschereifachstelle bei der Risikoanalyse auch das jeweils aktuelle «Risikobasierte Aufsichtskonzept» (abrufbar auf der Website der SRO-SVV) berücksichtigt und die darin behandelten Aspekte in die eigene Risikobeurteilung einfliessen lässt.


Obwohl das R SRO-SVV keine expliziten Vorgaben bezüglich Periodizität der Aktualisierung der Risikoanalyse enthält, ist davon auszugehen, dass diese in der Regel jährlich zu erfolgen hat. Sollte das Versicherungsunternehmen eine grössere Frequenz im Rahmen seines risikobasierten Vorgehens für sinnvoll erachten, so hat es dies in einer Aktennotiz zu begründen.

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