Onlinekommentare 07.02.2025

Präambel



Das Geldwäschereigesetz regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften. Der Verein Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SRO-SVV) hat sich mit dem Erlass des ursprünglichen Reglements als Selbstregulierungsorganisation konstituiert. Er untersteht der Aufsicht der FINMA.


Für die Versicherungsunternehmen nach Art. 2 Abs. 2 lit. c GwG hat der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) eine als Verein ausgestaltete, unabhängige Selbstregulierungsorganisation geschaffen. Ihr können sich Verbandsmitglieder sowie Versicherungsunternehmen, welche nicht Mitglied des SVV sind, anschliessen. Voraussetzung ist, dass die Versicherungsunternehmen in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind. Das Betreiben einer brancheneigenen Selbstregulierungsorganisation hat für die Versicherungsunternehmen sowie für die Aufsicht nur Vorteile. Einerseits können sich die Versicherungsunternehmen über Massnahmen und Umsetzungsfragen fachspezifisch austauschen und nach dem Grundsatz «same business, same risk, same rules» branchenspezifische Standards schaffen und andererseits besteht für die beigetretenen Gesellschaften in Fragen der Geldwäscherei nur ein Ansprechpartner, nämlich die SRO-SVV.


Gestützt auf Art. 17 GwG hat die SRO-SVV im Rahmen des Prinzips der Selbstregulierung von ihrem Recht Gebrauch gemacht und ihr brancheneigenes Reglement (R SRO-SVV) erlassen, welches die rahmengesetzlich umschriebenen Sorgfaltspflichten branchenspezifisch umsetzt und den Versicherungsunternehmen und ihren Mitarbeitenden praktikable Verhaltensvorschriften für die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gibt. Es wurde von der FINMA, gestützt auf Art. 7 Abs. 3 FINMAG, als Mindeststandard anerkannt und geht der GwV-FINMA grundsätzlich vor (vgl. Kommentar zu Art. 1 R SRO-SVV). Das Reglement gilt somit für alle Versicherungsunternehmen in der Schweiz in den Bereichen der direkten Lebensversicherung und der Vergabe von Hypotheken (vgl. auch Art. 42 Abs. 1 GwV-FINMA). Bei weiteren versicherungsfremden geldwäschereirechtlich relevanten Tätigkeiten von Versicherungsunternehmen wie beispielsweise die Vermögensverwaltung oder die Gewährung von (Infrastruktur-)Darlehen kommen die geldwäschereirechtlichen Bestimmungen der GwV-FINMA zur Anwendung.

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